In der Regel vereinbaren die Parteien nicht ausdrücklich ein Prozenthonorar, sondern sie verweisen bloss in allgemeiner Weise - durch Unterzeichnung des Vollmachtsformulars - auf den Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes. Da der Konventionaltarif eine Prozentvergütung nur alternativ zur Verfügung stellt, ist fraglich, ob eine bloss indirekte Verweisung auf den Interessenwerttarif genügt. Nach der Ungewöhnlichkeitsregel ist jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Pauschalhonorierung vorsehen, "die in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung darstellt" (BGE 78 II 127).