Das Bundesgericht lässt eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwertes zu, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist oder ausnahmsweise, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (BGE 101 II 111ff.). In der Regel vereinbaren die Parteien nicht ausdrücklich ein Prozenthonorar, sondern sie verweisen bloss in allgemeiner Weise - durch Unterzeichnung des Vollmachtsformulars - auf den Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes.