Der Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes, der für die Berechnung des Honorars ausserhalb des Anwendungsbereichs der behördlichen Kostenverordnung massgebend ist, sieht in Ziff. 4 vor, dass das Honorar bei Interessenwerten von über Fr. 50 000.- statt nach dem Zeittarif in Prozenten des Interessenwertes berechnet werden kann (maximal 5 Prozent). Das Bundesgericht lässt eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwertes zu, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist oder ausnahmsweise, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (BGE 101 II 111ff.).