| | Entscheid: | Aus den Erwägungen der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in einem Mandatsprozess: Der Kläger beruft sich in der Klage mehrmals auf den Interessenwert, den er der Berechnung seines Honoraranspruchs zugrunde legt. Aus grundsätzlichen Überlegungen ist im vorliegenden Fall auf die Bedeutung des Interessenwertes einzugehen. Der Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes, der für die Berechnung des Honorars ausserhalb des Anwendungsbereichs der behördlichen Kostenverordnung massgebend ist, sieht in Ziff.