Lässt der Mandant die Prozessführung (über deren Stand er ordnungsgemäss auf dem laufenden gehalten wurde) durch den Anwalt widerspruchslos geschehen oder erklärt er sich sogar mit den jeweiligen Entwürfen der Rechtsschriften ausdrücklich einverstanden, kann er dem Beauftragten später nicht den Beweis dafür zuschieben, seine Sorgfaltspflichten erfüllt zu haben. Will er nicht zahlen, muss er selbst beweisen, dass der beauftragte Anwalt den Auftrag schlecht erfüllt hat (Fellmann, a.a.O., N 489-494 zu Art. 394 OR). |