Eine Umkehr der Beweislast besteht jedoch dort, wo der Auftraggeber die Leistungen des Beauftragten vorbehaltlos entgegennimmt oder durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er mit der Ausführung durch den Beauftragten zufrieden ist. Lässt der Mandant die Prozessführung (über deren Stand er ordnungsgemäss auf dem laufenden gehalten wurde) durch den Anwalt widerspruchslos geschehen oder erklärt er sich sogar mit den jeweiligen Entwürfen der Rechtsschriften ausdrücklich einverstanden, kann er dem Beauftragten später nicht den Beweis dafür zuschieben, seine Sorgfaltspflichten erfüllt zu haben.