Will der Auftraggeber das Honorar nicht bezahlen, indem er nicht richtige oder schlechte Erfüllung des Auftrags geltend macht, bleibt es - wie erwähnt - grundsätzlich Sache des Beauftragten, die einwandfreie Besorgung des Auftrags nachzuweisen. Eine Umkehr der Beweislast besteht jedoch dort, wo der Auftraggeber die Leistungen des Beauftragten vorbehaltlos entgegennimmt oder durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er mit der Ausführung durch den Beauftragten zufrieden ist.