Sofern und soweit er dieser Verpflichtung nachkommt, hat der Anwalt sein Honorar verdient. Den Mandanten trifft grundsätzlich das Risiko, den Anwalt auch dann bezahlen zu müssen, wenn der angestrebte Erfolg ausbleibt (Gmür Philipp, Die Vergütung des Beauftragten, Diss. Freiburg 1994, S.145). Will der Auftraggeber das Honorar nicht bezahlen, indem er nicht richtige oder schlechte Erfüllung des Auftrags geltend macht, bleibt es - wie erwähnt - grundsätzlich Sache des Beauftragten, die einwandfreie Besorgung des Auftrags nachzuweisen.