Dazu gehört grundsätzlich auch der Beweis der (richtigen) Erfüllung. Der Kläger muss beweisen, dass seine Leistung in Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung erfolgte und dem Inhalt dieser Verpflichtung entsprach (Fellmann, Berner Komm., N 488 zu Art. 394 OR). Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt im Auftragsverhältnis keinen Erfolg, sondern lediglich die vertragsgemässe Besorgung des übernommenen Geschäftes schuldet (Art. 394 Abs. 1 OR). Sofern und soweit er dieser Verpflichtung nachkommt, hat der Anwalt sein Honorar verdient.