| | Entscheid: | Die als Schiedsgericht angerufene Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hatte in einem Mandatsprozess zu prüfen, wie es sich grundsätzlich mit der Beweislast betreffend Anwaltshonorar verhält. Aus den Erwägungen: Wer aus Vertrag klagt, hat dessen Zustandekommen zu beweisen. Er hat die Einigung der Vertragspartner über die wesentlichen Bestandteile des Vertrages darzutun (BGE 99 II 338; Kummer, Berner Komm., N 233 zu Art. 8 ZGB). Der Kläger hat somit als Beauftragter, der einen Honoraranspruch geltend macht, Bestand und Inhalt des Auftragsverhältnisses mit der Beklagten nachzuweisen. Dazu gehört grundsätzlich auch der Beweis der (richtigen) Erfüllung.