| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | |---|---| | Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte | | Rechtsgebiet: | OR (Obligationenrecht) | | Entscheiddatum: | 16.05.1995 | | Fallnummer: | OG 1995 8 | | LGVE: | 1995 I Nr. 8 | | Leitsatz: | Art. 394 OR. Der Rechtsanwalt, der gegenüber seinem Mandanten einen Honoraranspruch geltend macht, muss Bestand und Inhalt des Auftragsverhältnisses nachweisen. Er trägt in der Regel auch die Beweislast für die einwandfreie Besorgung des Auftrags. Umkehr der Beweislast, wenn der Mandant die Leistungen des Anwalts vorbehaltlos entgegengenommen hat. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: