Damit entstand für ihn unweigerlich ein eigenes persönliches, finanzielles Interesse am Ausgang des Prozesses bzw. am Streitgegenstand. Es versteht sich von selbst, dass der Beanzeigte dadurch die Interessen seines Klienten mit den eigenen finanziellen Interessen vermischt und gegen das Gebot der Unabhängigkeit verstossen hat. |