a GebV SchKG). Im andern Fall wurde den Beschwerdeführern wegen mutwilliger Prozessführung entsprechend dem Verursacherprinzip ("unnötige Kosten" im Sinne von Art. 156 Abs. 6 OG) eine hohe Gerichtsgebühr auferlegt. Bei dieser Sachlage hat die Aufsichtsbehörde eine Disziplinarstrafe zu verhängen. |