Daran vermag nichts zu ändern, dass er nach wie vor - in rechthaberischer Art - an seinen Standpunkten festhält und jeweils im Interesse der Klienten gehandelt haben will. Mit seinen Weiterzügen bis vor Bundesgericht hat Rechtsanwalt X. gemäss den erwähnten Grundsätzen gegen die Standespflichten verstossen; seine Prozessführung in den beiden Fällen ist mit dem Ansehen und der Funktion des Berufsstandes nicht vereinbar. Darüber hinaus hat er auch den Interessen seiner Klienten geschadet. So wurden Y. wegen mutwilligen Prozessierens die Verfahrenskosten auferlegt, obwohl das Weiterzugsverfahren in SchKG-Sachen grundsätzlich gebührenfrei ist (Art. 67 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).