Es handelt sich immerhin um prozesspolizeiliche Verfügungen, die das höchste Gericht in Würdigung des ganzen Rechtsmittelwegs ausgesprochen hat. Dass er im Rahmen seiner forensischen Tätigkeit zudem über eine beachtliche Erfolgsstatistik verfügen soll, ist hier nicht entscheidend. c) Aufgrund der Bundesgerichtsurteile steht fest, dass der Disziplinarbeklagte in zwei Fällen das Bundesgericht offensichtlich mutwillig angerufen hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass er nach wie vor - in rechthaberischer Art - an seinen Standpunkten festhält und jeweils im Interesse der Klienten gehandelt haben will.