Es steht ihr nicht zu, diese höchstrichterliche Würdigung in Frage zu stellen. Die Rechtsschriften des Disziplinarbeklagten, mit denen dieser seine Rechtsauffassung in den jeweiligen Fällen als vertretbar nachweisen will, sind daher nicht beizuziehen. Wenn er geltend macht, die beiden Disziplinarmassnahmen seien auf dem Hintergrund einer jahrelangen und äusserst intensiven forensischen Tätigkeit zu sehen und stellten nur zwei Einzelfälle dar, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich immerhin um prozesspolizeiliche Verfügungen, die das höchste Gericht in Würdigung des ganzen Rechtsmittelwegs ausgesprochen hat.