Wie bereits erwähnt, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 18. November 1994 Rechtsanwalt X. wegen mutwilligen Prozessierens gestützt auf Art. 31 Abs. 2 OG mit einer - für den erstmaligen Fall - maximalen Ordnungsbusse von Fr. 600.- belegt. Zuvor ist Rechtsanwalt X. mit Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Juni 1994 wegen mutwilliger Beschwerdeführung unter Androhung einer Ordnungsbusse ausdrücklich verwarnt worden. Damit ist das trölerische Prozessieren für die Aufsichtsbehörde ausgewiesen. Es steht ihr nicht zu, diese höchstrichterliche Würdigung in Frage zu stellen.