Dies zu beurteilen ist für den Rechtsanwalt eine anforderungsreiche Aufgabe, namentlich weil die Rechtslage oft nicht eindeutig ist. Die Aufsichtsbehörde soll daher nur in offensichtlichen Fällen einschreiten, so wenn subjektiv erschwerende Umstände oder schwere Verstösse gegen die Berufspflichten vorliegen (ZR 45 [1946] Nr. 6; Wolffers Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 176f. mit Hinweisen). Damit wird auch das Gebot der Verhältnismässigkeit respektiert. b) Wie bereits erwähnt, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 18. November 1994 Rechtsanwalt X. wegen mutwilligen Prozessierens gestützt auf Art.