Das Führen von Prozessen, die bei klarer Sach- und Rechtslage nur die Verzögerung der Entscheidfindung bezwecken, schadet dem Ansehen des Anwaltsstandes; der Rechtsanwalt hat eine Funktion der Rechtspflege zu erfüllen und ist damit im weitesten Sinne des Begriffs "Hilfsperson" bei der Verwirklichung der Rechtsordnung. Alle von Gesetz und Recht zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe und Mittel darf der Rechtsanwalt zwar ausnützen und anwenden, er muss sich aber von sachlichen Erwägungen leiten lassen. Dies zu beurteilen ist für den Rechtsanwalt eine anforderungsreiche Aufgabe, namentlich weil die Rechtslage oft nicht eindeutig ist.