Deshalb muss die aufsichtsrechtliche Disziplinierung neben der gerichtspolizeilichen zulässig sein. 5. - a) Zu den Berufs- und Standespflichten im Sinne von § 12 Abs. 1 AnwG gehört die Pflicht zur ordentlichen Prozessführung (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts, a.a.O., S. 72; Zemp, a.a.O., S. 83). Der Rechtsanwalt soll dem Klienten von der Durchführung aussichtsloser oder mutwilliger Prozesse abraten bzw. ihn davon abhalten. Das Führen von Prozessen, die bei klarer Sach- und Rechtslage nur die Verzögerung der Entscheidfindung bezwecken, schadet dem Ansehen des Anwaltsstandes;