Die aufsichtsrechtliche Ahndung geht über den engen prozesspolizeilichen Bereich hinaus und schützt das Vertrauen der Rechtsuchenden in den Anwaltsstand. Eine andere Betrachtungsweise kann aus grundsätzlichen Überlegungen nicht greifen. Sollte ein Anwalt immer wieder trölerisch die Gerichte anrufen, könnte er wohl aus gerichtspolizeilichen Gründen diszipliniert werden. Massnahmen der Aufsichtsbehörde aber, etwa eine vorübergehende (oder dauernde) Einstellung in der Berufsausübung, wären jedoch schon zum vornherein nicht möglich. Deshalb muss die aufsichtsrechtliche Disziplinierung neben der gerichtspolizeilichen zulässig sein.