Wenn das Bundesgericht Rechtsanwalt X. verwarnt und gebüsst hat, so waren diese Sanktionen auf den Gerichtsbetrieb ausgerichtet. Dafür ist er von der Aufsichtsbehörde denn auch nicht mehr zu disziplinieren (vgl. auch Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 26). Hingegen hat sich die Aufsichtsbehörde disziplinarrechtlich mit der Pflichtverletzung des Anwalts bezüglich der Standeswürde und gegenüber seiner Klientschaft zu befassen (ZR 70 [1971] Nr. 78). Die aufsichtsrechtliche Ahndung geht über den engen prozesspolizeilichen Bereich hinaus und schützt das Vertrauen der Rechtsuchenden in den Anwaltsstand.