Damit stellt sich - auch im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip - die Frage, welches Rechtsgut geschützt werden soll. c) Das Prozessgericht ahndet die Verletzung prozessualer Pflichten im Zusammenhang mit dem Gerichtsbetrieb (Rechtsverkehr mit oder vor einer Behörde). Dieser soll namentlich nicht mit mut- oder böswilliger Prozessführung beeinträchtigt werden (vgl. Art. 31 Abs. 2 OG). Wenn das Bundesgericht Rechtsanwalt X. verwarnt und gebüsst hat, so waren diese Sanktionen auf den Gerichtsbetrieb ausgerichtet.