Mit den beiden Disziplinierungen wurde jedenfalls die Prozessführung von Rechtsanwalt X. gerügt. Er selber bezeichnet das bundesgerichtliche Vorgehen denn auch als "prozessuale Massnahme". Verstösse gegen das Gebot der ordnungsgemässen Prozessführung können sowohl von der Gerichtspolizei (vgl. § 63 ZPO) als auch von der Aufsichtsbehörde geahndet werden (Zemp Heini, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg 1968, S. 83). Damit stellt sich - auch im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip - die Frage, welches Rechtsgut geschützt werden soll.