Das Bundesgericht erklärte in jenem Fall, in dem es um einen Führerausweisentzug ging, den Grundsatz "ne bis in idem" ausdrücklich für nicht anwendbar. Es betonte die Eigenständigkeit des Verwaltungsrechts bzw. des Verwaltungsaktes, selbst unter Berücksichtigung des "strafrechtlichen Gehalts" administrativer Massnahmen (BGE 115 I b 156f.). Im vorliegenden Fall kann - angesichts der erwähnten Rechtsprechung - die Frage offengelassen werden, ob die Verfügungen des Bundesgerichts gegenüber dem Disziplinarbeklagten (Ordnungsbusse und Verwarnung) reine verwaltungsrechtliche Sanktionen darstellen. Mit den beiden Disziplinierungen wurde jedenfalls die Prozessführung von Rechtsanwalt X. gerügt.