Kantonales Disziplinarrecht ist daher an sich strafrechtlichen Grundsätzen nicht zugänglich. Das Bundesgericht hat es folglich abgelehnt, den Grundsatz "ne bis in idem" im Rahmen des Anwaltsdisziplinarrechts anzuwenden. So hat es die Ahndung standeswidrigen Verhaltens durch die Aufsichtsbehörden mehrerer Kantone als zulässig erklärt, sofern die weitere (zeitlich spätere) Sanktion vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (BGE 108 Ia 230ff.). Daran ändert BGE 115 I b 152ff. nichts. Das Bundesgericht erklärte in jenem Fall, in dem es um einen Führerausweisentzug ging, den Grundsatz "ne bis in idem" ausdrücklich für nicht anwendbar.