Das der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte zustehende Disziplinarrecht ist allerdings dem Verwaltungsrecht zuzurechnen (vgl. § 15 Abs. 4 AnwG). Es dient vorab der Aufrechterhaltung der Disziplin, insbesondere der Wahrung der Standeswürde und dem Schutz des rechtsuchenden Publikums (BGE 73 I 290). Bei den disziplinarischen Sanktionen steht nicht die Übelszufügung im Vordergrund, sondern die Aufrechterhaltung der Disziplin im betreffenden Berufskreis (BGE 108 Ia 232 mit Hinweisen). Kantonales Disziplinarrecht ist daher an sich strafrechtlichen Grundsätzen nicht zugänglich.