mit Hinweisen). Das Prinzip hat überdies einen verfassungsrechtlichen, aus Art. 4 BV hergeleiteten Rang; neuerdings findet der Grundsatz seine Grundlage auch in Art. 4 des siebten Zusatzprotokolls zur EMRK (BGE 116 IV 265). Die Rechtsüberzeugung, eine korrekt erfolgte (rechtskräftige) Beurteilung dürfe nicht durch eine zweite Beurteilung ersetzt werden, findet sich auch im Zivilrecht, und zwar als Institut der materiellen Rechtskraft. Das der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte zustehende Disziplinarrecht ist allerdings dem Verwaltungsrecht zuzurechnen (vgl. § 15 Abs. 4 AnwG).