Es stellt sich vorab die Frage, ob die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte den vorliegenden Fall überhaupt disziplinarrechtlich beurteilen darf, weil das Verhalten des Disziplinarbeklagten bereits vom Bundesgericht im Rahmen prozesspolizeilicher Verfügungen geahndet worden ist. Der Disziplinarbeklagte beruft sich denn auch in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz "ne bis in idem". b) Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Prinzip "ne bis in idem" in erster Linie ein Grundsatz des materiellen eidgenössischen Strafrechts. Es besagt, dass niemand wegen der gleichen Straftat zweimal verfolgt werden darf (BGE 116 IV 264f. mit Hinweisen).