Bereits mit Entscheid vom 30. Juni 1994 hatte die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts Rechtsanwalt X., der in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren 165 Beschwerdeführer vertreten hatte, wegen mutwilliger Beschwerdeführung unter Androhung einer Ordnungsbusse ausdrücklich verwarnt. Aus den Erwägungen: 4. - a) Es stellt sich vorab die Frage, ob die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte den vorliegenden Fall überhaupt disziplinarrechtlich beurteilen darf, weil das Verhalten des Disziplinarbeklagten bereits vom Bundesgericht im Rahmen prozesspolizeilicher Verfügungen geahndet worden ist.