Mit Entscheid vom 18. November 1994 wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die Beschwerde letztinstanzlich ab. Dem Beschwerdeführer Y. wurden wegen mutwilligen Prozessierens die Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegt. Mit der gleichen Begründung bestrafte das Bundesgericht Rechtsanwalt X. in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 OG mit einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-. Bereits mit Entscheid vom 30. Juni 1994 hatte die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts Rechtsanwalt X., der in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren 165 Beschwerdeführer vertreten hatte, wegen mutwilliger Beschwerdeführung unter Androhung einer Ordnungsbusse ausdrücklich verwarnt.