{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_OG-1995-50_1995-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1776", "Checksum": "9ab97b358b23e21ca4bd4c5c3b4568bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1995 50", "1995 I Nr. 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 31.01.1995 OG 1995 50 (1995 I Nr. 50)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 31.01.1995 OG 1995 50 (1995 I Nr. 50)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 31.01.1995 OG 1995 50 (1995 I Nr. 50)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 Abs. 1 AnwG. 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Alle von Gesetz und Recht zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe und Mittel darf der Rechtsanwalt zwar ausnützen und anwenden, er muss sich aber von sachlichen Erwägungen leiten lassen. Dies zu beurteilen ist für den Rechtsanwalt eine anforderungsreiche Aufgabe, namentlich weil die Rechtslage oft nicht eindeutig ist. Die Aufsichtsbehörde soll daher nur in offensichtlichen Fällen einschreiten, so wenn subjektiv erschwerende Umstände oder schwere Verstösse gegen die Berufspflichten vorliegen (ZR 45 [1946] Nr. 6; Wolffers Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 176f. mit Hinweisen). Damit wird auch das Gebot der Verhältnismässigkeit respektiert. b) Wie bereits erwähnt, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 18. November 1994 Rechtsanwalt X. wegen mutwilligen Prozessierens gestützt auf Art. 31 Abs. 2 OG mit einer - für den erstmaligen Fall - maximalen Ordnungsbusse von Fr. 600.- belegt. Zuvor ist Rechtsanwalt X. mit Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Juni 1994 wegen mutwilliger Beschwerdeführung unter Androhung einer Ordnungsbusse ausdrücklich verwarnt worden. Damit ist das trölerische Prozessieren für die Aufsichtsbehörde ausgewiesen. Es steht ihr nicht zu, diese höchstrichterliche Würdigung in Frage zu stellen. Die Rechtsschriften des Disziplinarbeklagten, mit denen dieser seine Rechtsauffassung in den jeweiligen Fällen als vertretbar nachweisen will, sind daher nicht beizuziehen. Wenn er geltend macht, die beiden Disziplinarmassnahmen seien auf dem Hintergrund einer jahrelangen und äusserst intensiven forensischen Tätigkeit zu sehen und stellten nur zwei Einzelfälle dar, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handelt sich immerhin um prozesspolizeiliche Verfügungen, die das höchste Gericht in Würdigung des ganzen Rechtsmittelwegs ausgesprochen hat. Dass er im Rahmen seiner forensischen Tätigkeit zudem über eine beachtliche Erfolgsstatistik verfügen soll, ist hier nicht entscheidend. c) Aufgrund der Bundesgerichtsurteile steht fest, dass der Disziplinarbeklagte in zwei Fällen das Bundesgericht offensichtlich mutwillig angerufen hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass er nach wie vor - in rechthaberischer Art - an seinen Standpunkten festhält und jeweils im Interesse der Klienten gehandelt haben will. Mit seinen Weiterzügen bis vor Bundesgericht hat Rechtsanwalt X. gemäss den erwähnten Grundsätzen gegen die Standespflichten verstossen; seine Prozessführung in den beiden Fällen ist mit dem Ansehen und der Funktion des Berufsstandes nicht vereinbar. Darüber hinaus hat er auch den Interessen seiner Klienten geschadet. So wurden Y. wegen mutwilligen Prozessierens die Verfahrenskosten auferlegt, obwohl das Weiterzugsverfahren in SchKG-Sachen grundsätzlich gebührenfrei ist (Art. 67 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Im andern Fall wurde den Beschwerdeführern wegen mutwilliger Prozessführung entsprechend dem Verursacherprinzip (\"unnötige Kosten\" im Sinne von Art. 156 Abs. 6 OG) eine hohe Gerichtsgebühr auferlegt. Bei dieser Sachlage hat die Aufsichtsbehörde eine Disziplinarstrafe zu verhängen. |"}