Dabei ist zu beachten, dass im Disziplinarrecht das Opportunitätsprinzip herrscht. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, jede Pflichtverletzung mit einer Sanktion zu belegen. Gelangt sie aufgrund der gesamten, in der Anzeige dargelegten Umstände und des bisherigen Verhaltens des beanzeigten Rechtsanwalts zum Schluss, dass eine Disziplinarmassnahme ohnehin nicht angezeigt wäre, ist von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens abzusehen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 54 Ziff. II lit. b mit Hinweisen auf BGE 73 I 291 und 63 I 44).