Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Anzeige stattzugeben und ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den beanzeigten Rechtsanwalt zu eröffnen ist. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens muss erfolgen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Anwalt seine Berufs- und Standespflichten verletzt hat. Ein solcher Verdacht liegt nicht schon dann vor, wenn aufgrund der Umstände ein Verstoss gegen Berufs- und Standespflichten bloss denkbar wäre, sondern ist erst gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verhaltensweise des Anwalts bestehen. Dabei ist zu beachten, dass im Disziplinarrecht das Opportunitätsprinzip herrscht.