| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | b) Gemäss § 11 des Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwaltes (SRL Nr. 280) handelt die Aufsichtsbehörde aufgrund von Beschwerden, Anzeigen oder eigenen Feststellungen. Sie ahndet u.a. Verletzungen der dem Anwalt obliegenden Berufs- und Standespflichten (§ 12 AnwG). Nach § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte (SRL Nr. 281) kann der Ausschuss auf Anzeige hin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschliessen. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Anzeige stattzugeben und ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den beanzeigten Rechtsanwalt zu eröffnen ist.