| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | |---|---| | Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte | | Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht | | Entscheiddatum: | 25.10.1994 | | Fallnummer: | OG 1995 47 | | LGVE: | 1995 I Nr. 47 | | Leitsatz: | §§ 11 und 12 Abs. 1 AnwG; § 2 Abs. 2 der GOAR. Eine Anzeige führt nur dann zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, wenn begründeter Verdacht besteht, der beanzeigte Rechtsanwalt habe seine Berufs- und Standespflichten verletzt. Für ein pflichtwidriges Verhalten müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.