vgl. auch Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, N 4 zu § 53, letzter Satz). Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ist somit entsprechend § 53 BeurkG zur Beurteilung der gesamten eingeklagten Forderung zuständig. |