Geheimnisgeschützt ist sodann die Gesamtheit der nicht allgemein bekannten Informationen über die Verfahrensbeteiligten und die diesen nahestehenden Personen, deren Verhältnisse, Absichten, Motive, welche der Urkundsperson anlässlich vorbereitender Abklärungen oder nach gestellten Beurkundungsbegehren bis zum Abschluss eines Beurkundungsverfahrens zukommen. Geheimnisgeschützt ist auch die Tatsache, dass die Urkundsperson ihrerseits den Verfahrensbeteiligten bestimmte Dinge mitteilt, sie in bestimmter Weise belehrt, ihnen zu dem Geschäft oder der gewählten Gestaltung zugeraten oder davon abgeraten hat (Brückner, a.a.O., N 1141ff.). |