Hiezu gehört vorweg die Tatsache der Klientenbeziehung als solche. Geheimnisgeschützt ist sodann die Gesamtheit der nicht allgemein bekannten Informationen über die Verfahrensbeteiligten und die diesen nahestehenden Personen, deren Verhältnisse, Absichten, Motive, welche der Urkundsperson anlässlich vorbereitender Abklärungen oder nach gestellten Beurkundungsbegehren bis zum Abschluss eines Beurkundungsverfahrens zukommen.