Ferner umfasst die Geheimhaltungspflicht nicht nur, und nicht alles, was die persönlichen Angelegenheiten der Verfahrensbeteiligten betrifft, sondern auch Belange Dritter, von welchen die Urkundsperson im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens Kenntnis erhält. Kriterium der Geheimhaltungspflicht ist, dass eine bestimmte Information der Urkundsperson infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder dass sie die Information in ihrer amtlichen Stellung bzw. in Ausübung ihres Berufs wahrgenommen hat. Hiezu gehört vorweg die Tatsache der Klientenbeziehung als solche.