Der Gegenstand der Geheimhaltungspflicht kann weder aufgrund der Herkunft noch aufgrund des Inhalts einer Information bestimmt werden. Die Geheimhaltungspflicht umfasst nicht nur, und nicht alles, was die Verfahrensbeteiligten der Urkundsperson mitteilen, sondern auch Dinge, welche die Urkundsperson von Dritten und aufgrund eigener Ermittlung erfährt. Ferner umfasst die Geheimhaltungspflicht nicht nur, und nicht alles, was die persönlichen Angelegenheiten der Verfahrensbeteiligten betrifft, sondern auch Belange Dritter, von welchen die Urkundsperson im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens Kenntnis erhält.