Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für Preisgabe oder Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 28, N 34). Honorarstreitigkeiten ausgenommen, geht es bei der Interessenabwägung kaum jemals um die persönlichen Interessen der Urkundsperson, welche gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Klientschaft abzuwägen wären, sondern eher um öffentliche Interessen und Privatinteressen Dritter, welche den Dispens allenfalls rechtfertigen (Brückner Christian, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 1174).