Die Urkundspersonen haben über ihre Tätigkeit und über Wahrnehmungen, welche sie dabei machen, Verschwiegenheit zu wahren (§ 19 Abs. 1 BeurkG). Verletzungen des Berufsgeheimnisses ziehen disziplinarische und - auf Antrag - strafrechtliche Folgen nach sich. Vorbehalten sind die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnis- und Editionspflicht (§ 19 Abs. 3 BeurkG; § 164 Abs. 1 lit.b ZPO; Art. 321 Ziff. 1 und 3 StGB).