Wenn zeitlich eine Einheit gegeben ist (z.B. Verurkundung mehrerer Stockwerkeigentumsgrundstücke am selben Tag oder höchstens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen), kann auf "Verkäuferseite" eine Reduktion gewährt werden. Kommt die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss, so kommt die Reduktion entsprechend § 5 lit.a BeurkGebV zusätzlich zur Anwendung. |