| | Entscheid: | Die Anfrage eines Notars, ob die Gebühr entsprechend § 5 lit.b BeurkGebV herabgesetzt werden könne, wenn der Notar den Verkauf mehrerer Stockwerkeigentumsgrundstücke mit gleichem Liegenschaftsblatt desselben Verkäufers an verschiedene Käufer beurkunde, wurde wie folgt beantwortet: § 5 lit.b BeurkGebV ist dem Grundsatze nach eher restriktiv auszulegen. Wenn zeitlich eine Einheit gegeben ist (z.B. Verurkundung mehrerer Stockwerkeigentumsgrundstücke am selben Tag oder höchstens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen), kann auf "Verkäuferseite" eine Reduktion gewährt werden.