, Berlin und New York 1976, N 26 und 30 zu § 24 dt. StPO). Auch die Erhebung einer Strafklage kann für sich allein für einen Ausstandsgrund nicht genügen, liesse sich sonst doch jedes subjektiv missliebige Behördemitglied in den Ausstand zwingen. Erforderlich ist wenigstens ein eindeutiger Streitfall bzw. eine klare Anschuldigung von gewisser objektiver Schwere, für die glaubwürdige Gründe bestehen und wovon auch der Betroffene mit genügender Einlässlichkeit Kenntnis hat (Urteil des Bundesgerichts, II. öffentlichrechtliche Abteilung, vom 21.4.1994 i.S. X./Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern und Obergericht des Kantons Luzern, E. 3b). |