, Zürich 1978, S. 400). Nicht jede Spannung, wie sie das Verhandeln mit sich bringen kann, begründet eine Besorgnis der Befangenheit, sondern es müssten "schwerwiegende Differenzen" zwischen Richter und Rechtsvertreter bzw. Partei vorgekommen sein. Zeigt eine Partei den Richter an, beschwert sie sich über ihn oder beantragt sie gegen ihn ein Disziplinarverfahren, so begründet dies, da Richter häufig wegen ihrer Tätigkeit Angriffen ausgesetzt sind, in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. Dünnebier, in: Löwe-Rosenberg, Grosskomm. zur deutschen StPO, 23. Aufl., Berlin und New York 1976, N 26 und 30 zu § 24 dt. StPO).