Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 115 Ia 37 mit Hinweis). Vorhergehende Angriffe einer Partei oder ihres Vertreters gegen das Gericht oder einen Richter sind für sich genommen kein Grund, an der Unparteilichkeit des Gerichts oder des Richters zu zweifeln (vgl. Miehsler/Vogler, a.a.O., N 303 zu Art. 6 EMRK; vgl. auch Hauser/Hauser, Erläuterungen zum GVG des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 1978, S. 400).