| | Entscheid: | Disziplinarische Sanktionen gegen Rechtsanwälte unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Von Verfassungs wegen ist demnach geboten, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern.