Seine direkte Verantwortung dem Klienten gegenüber könnte - falls dies bei der Ausübung des Anwaltsberufes überhaupt möglich ist - wohl nur dann verneint werden, wenn er ausschliesslich als Angestellter von Rechtsanwalt X. tätig geworden und gegen aussen nicht als Partner in Erscheinung getreten wäre. Dies ist aber aufgrund der Ausgestaltung des Vollmachtsformulars und des Briefkopfs nicht der Fall, weshalb es sich erübrigt abzuklären, wie es sich mit der finanziellen Stellung des Disziplinarbeklagten im Büro "X. & Partner" tatsächlich verhält. |